B1 Ausländerinnen und Ausländer nach Aufenthaltsstatus
Definition
Zahl der ausländischen Personen nach Aufenthaltsstatus. Unterschieden werden Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht, Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht sowie Personen mit Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) bzw. Aufenthaltsgestattung (Asylsuchende).
Empirische Relevanz
Der Aufenthaltsstatus beschreibt den Zustand der Sicherheit/Unsicherheit des Aufenthalts in Deutschland. Die Abstufung reicht von dauerhaft sicher (EU-Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis) über vorübergehend sicher (Aufenthaltserlaubnis) bis zum unsicheren Status der Duldung bzw. der Gestattung. Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Folgende andere Drittstaatenangehörige haben einen langfristigen Aufenthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis EU, Aufenthaltskarte nach §5 FreizügG/ EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt). Ein langfristig gesichertes Aufenthaltsrecht erleichtert einen erfolgreichen Integrationsprozess.
Bewertung des Indikators
Der Indikator differenziert die Gruppe der ausländischen Personen nach Aufenthaltsstatus. Je höher die Zahl der Personen mit Niederlassungserlaubnis, desto höher ist auch mittel- bis langfristig das Potenzial für Einbürgerungen. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt in allen Fällen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei der Aufenthaltserlaubnis ist dies nicht immer der Fall, in gesetzlich geregelten Fällen ist sie von der Zustimmung der Arbeitsverwaltung abhängig. Die Aufenthaltsgestattung und die Duldung erlauben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur in bestimmten Fällen.
Datenquelle
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerzentralregister (AZR);
siehe auch Kapitel Datenquellen
Methodische Besonderheiten
Die Angaben des AZR basieren in der Hauptsache auf den gemeldeten Daten der Ausländerbehörden. Das AZR erfasst Daten über ausländische Personen, die sich voraussichtlich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht aus den EU-Staaten, den EWR-Staaten, der Schweiz und der Türkei mit einer Aufenthaltsdauer ab fünf Jahren werden grundsätzlich als Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht berücksichtigt, es sei denn, es ist als aktuelles Aufenthaltsrecht eine Duldung, Aufenthaltsgestattung oder gar kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer bestehenden Ausreiseverpflichtung vermerkt.
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EXCEL-Tabellen mit Daten der Jahre 2011 – 2021: