Die Anzahl der Einbürgerungen ist jeweils auf die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer des Vorjahres bezogen.
B2a – Einbürgerungsquote I:
Bei der Interpretation der Einbürgerungsquote I ist zu beachten, dass in ihre Berechnung die ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsdauer ab acht Jahren einbezogen werden, unabhängig davon, ob sie alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen und damit Anspruch auf eine Einbürgerung haben. Eine Aufenthaltsdauer ab acht Jahren ist gemäß Staatsangehörigkeitsrecht in der Regel für eine Einbürgerung notwendig, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen verkürzt werden kann.
B2b – Einbürgerungsquote II:
Um die Ergebnisse des Monitorings mit vorliegenden Statistiken zur Einbürgerungsentwicklung vergleichen zu können, wird ergänzend zu Indikator B2a auch die Einbürgerungsquote ohne Berücksichtigung einer achtjährigen Aufenthaltszeit angegeben. Die Einbürgerungsquote II bezogen auf alle ausländischen Personen ist per definitionem kleiner als die Einbürgerungsquote I. Sie weist darüber hinaus aber auch auf Besonderheiten in der Zusammensetzung der ausländischen Bevölkerung bezüglich der Aufenthaltsdauer hin.