Als Personen im Kontext von Fluchtmigration gelten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – Asylbewerberinnen und Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtigte und geduldete Ausländerinnen und Ausländer. Zu Drittstaatsangehörigen mit anderem Aufenthaltsstatus zählen Personen mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Sonstige und Visum. Auch Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs zu Geflüchteten nach Deutschland migrieren, zählen zu den Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus.
Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende, also Personen, die eine Beschäftigung suchen. Arbeitslose haben darüber hinaus keine Beschäftigung, stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und nehmen nicht an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teil. Das Kriterium der Verfügbarkeit ist nicht erfüllt, solange ausländische Personen keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben dürfen. Personen, die an einem Integrationskurs teilnehmen, gelten als arbeitsuchend.
Geflüchtete, deren Asylverfahren noch läuft oder die sich nach Ablehnung des Asylantrags als Geduldete in Deutschland aufhalten, können in der Regel ausschließlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Sie werden – sofern sie erwerbsfähig sind – im Rechtskreis SGB III betreut. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis Flucht können dagegen Leistungen nach dem SGB II beziehen. Die Arbeitslosenstatistik weist nach, wie viele Personen von einem Jobcenter vermittlerisch betreut werden. Die meisten Personen im Kontext von Fluchtmigration werden im Rechtskreis SGB II gezählt.